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Leistungsnachweise, kleine

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Die Bestimmungen der Schulordnung über die kleinen Leistungsnachweise sind folgende (§ 55 GSO):

(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.

(2) Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt:

Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen.

Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums entscheidet die Lehrerkonferenz über die Zulässigkeit von Stegreifaufgaben.

Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen. Für Satz 1 Nun. 1 bis 3 gelten § 54 Abs. 6 bis 8 entsprechend.

(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.

Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.  Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte. Die Aufzählung der mündlichen „kleinen Leistungsnachweise“ in der GSO ist nicht abschließend; zulässig sind daher z.B. auch Präsentationen.

Die Gewichtung der kleinen Leistungsnachweise untereinander ist durch die Schulordnung nicht vorgeschrieben. Sie wird von der Lehrkraft festgelegt und rechtzeitig (z.B. vor einer Stegreifaufgabe, vor einer Serie von Referaten etc.) der Klasse mitgeteilt. Zeitaufwändigere und komplexere Aufgaben werden in der Regel stärker gewichtet werden müssen. Das gilt vor allem für die Kurzarbeiten, die nicht mehr, wie früher, mit den Schulaufgaben verrechnet werden, sondern Teil der Gruppe der „kleinen Leistungsnachweise“ sind.

 

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Stegreifaufgaben werden nicht angesagt. Sie können Stoffinhalte der beiden vorausgegangenen Stunden sowie Grundwissen umfassen. Nicht mitschreiben muss ein/e Schüler/-in, der/die in der letzten Stunde vor der Stegreifaufgabe gefehlt hat.

In der Kollegstufe können in den Leistungskursen und Grundkursen Stegreifaufgaben geschrieben werden.

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. August 2011 um 08:40 Uhr  

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